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Patientenverfügung: Regeln, welche medizinischen Behandlungen man wünscht

Nach einem Unfall liegt man im Koma und kann nicht über lebenserhaltende Massnahmen entscheiden. Was nun? Die Patientenverfügung regelt, welche Behandlungen man wünscht – oder eben nicht.



Vorsorgen für den fall temporärer oder dauerhafter Urteilsunfähigkeit

Hoffentlich trifft ein Fall wie der oben beschriebene nie ein. Es gibt jedoch leider zahlreiche medizinische Ernstfälle, in denen das Vorhandensein einer Patientenverfügung Sinn macht. Nämlich immer dann, wenn jemand temporär oder dauerhaft urteilsunfähig ist und sich darum nicht selber äussern kann zu seinen gewünschten medizinischen Behandlungen.


Beispiele für solche Situationen sind Blutvergiftungen, Schlaganfall, Unfall, aber auch chronisch verlaufende Krankheiten.​

Dann kommt die Patientenverfügung zum Zug: Darin hat man verbindlich festgelegt, zu welchen Behandlungen man einwilligt und zu welchen nicht.



Vorsorge ist wichtig. Denn im Notfall gibt es häufig keine Möglichkeit, Instruktionen zu geben.



Wichtige Inhalte: Lebenserhaltung, Reanimation, Werthaltung zum Leben, Organspende, usw.

  • Man gibt darin an, ob man eher wünscht, dass die medizinisch sinnvollen Möglichkeiten zur Erhaltung des Lebens ausgeschöpft werden; ODER, dass die medizinische Behandlung vor allem der Linderung des Leidens dient und nicht die Verlängerung der Lebenszeit um jeden Preis vorrangig ist.

  • Oder man gibt für konkrete Situationen an, wie man behandelt werden möchte; zum Beispiel, ob man Reanimation bei einem Herz-Kreislauf-Stillstand wünscht oder nicht.

  • Je nach Vorlage äussert man sich zu seiner Werthaltung generell zum Leben, und was man unter "Lebensqualität" versteht. So gibt man dem Gesundheitspersonal weitere Indizien, welche Behandlungen für einen persönlich angezeigt sind.

  • Man gibt an, wie man zum Thema Organspende steht.

  • Man bezeichnet eine Vertrauensperson.




Hinweis: Man kann in der Patientenverfügung auch Wünsche zur Beisetzung angeben, weshalb sie sich mit den Anordnungen im Todesfall überschneidet.




Die Verfügung kann immer wieder angepasst werden

Die Patientenverfügung ist im Zivilgesetzbuch geregelt: Sie muss in urteilsfähigem Zustand aufgesetzt werden. Man kann darin eine Person festlegen, die einen vertreten darf.

Falls keine Person festgelegt ist, setzt das professionelle Gesundheitspersonal sie um.


Die Verfügung kann jederzeit geändert werden, wenn man seine Vorstellungen ändert. Sie muss datiert und handschriftlich unterzeichnet werden, kann jedoch auch auf dem PC geschrieben werden. Sie sollte gut auffindbar sein, damit sie im Ernstfall zur Verfügung stellt.

Am besten verstauen Sie die Verfügung – oder einen Hinweis auf deren Existenz im Portemonnaie oder in der Handtasche. Eine Kopie sollte beim Hausarzt hinterlegt sein und eine weitere bei einer Vertrauensperson (die Person, die Sie im Handy als Notfall-Kontakt gespeichert haben).



Vorlagen: Kurze & ausführliche Version

​Die FMH (Swiss Medical Association) stellt gute Vorlagen zur Verfügung:




Mehr erfahren: Gesetzliche Dokumente


Nebst der Patientenverfügung raten wir zum Aufsetzen weiterer wichtiger Dokumente. Das sind folgende.




Vorsorgeauftrag


Regeln, wer sich bei Urteilsunfähigkeit um seine persönlichen, finanziellen und/oder rechtlichen Angelegenheiten kümmert.




Vollmachten


Generell regeln, wer finanzielle, rechtliche und/oder persönliche Angelegenheiten für einen erledigen darf – während man urteilsfähig ist.




Testament & Erbvertrag


Festlegen, wer den Teil des Vermögens erhält, der nicht gemäss gesetzlichem Pflichtteil zugeordnet wird. Und mit den Erben weitere Vereinbarungen treffen.




Anordnungen im Todesfall


Instruieren, was man im eigenen Todesfall wünscht, z.B. bzgl. Benachrichtigung und Beerdigung




Im Idealfall findet man alles im Notfallmäppli


Ein persönliches Notfallmäppli enthält viele der oben genannten Informationen – und weiteres; wie z.B. Notfallnummern (Wen sofort kontaktieren?) oder das Krankenkassen-Kärtli.




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