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Vorsorgeauftrag: Wer kümmert sich um Angelegenheiten bei Urteilsunfähigkeit?


Eine betagte Person wird mit fortschreitender Demenz unfähig, sich um persönliche Angelegenheiten zu kümmern oder diesbezüglich Entscheidungen zu fällen. Sie kann festlegen, wer nun dafür zuständig ist.


Im Vorsorgeauftrag legt man fest, wer sich bei einem schweren Unfall oder fortschreitender chronischer Erkrankung um seine finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten kümmert.






Urteilsfähig sein heisst: “vernunftgemäss” handeln

Urteilsunfähig sein bedeutet: Man kann in einer konkreten Situation “vernunftgemäss” handeln. Man begreift das eigene Handeln und benimmt sich dementsprechend.


Die Urteilsfähigkeit verlieren kann man folglich zum Beispiel durch einen Unfall oder eine chronische Krankheit, die sich verschlimmert. Im Alter können Personen ihre Urteilsfähigkeit verlieren, wenn z.B. eine Demenz-Erkrankungen fortschreitet.


Verschiedene Bereiche "regelbar"​

Der Vorsorgeauftrag ist im Zivilgesetzbuch geregelt (Art. ZGB 360ff).

Man kann verschiedene Personen benennen, die für verschiedene Bereiche wie Administratives oder Finanzielles zuständig sind, oder auch nur eine Person.

1. Personensorge

Bei der Personensorge geht es um ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl.

Wichtig: Da die Personensorge im Vorsorgeauftrag der Patientenverfügung “nahe” ist, sollten Sie diese zwei Aufgaben nicht unterschiedlichen Personen übertragen.

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2. Vermögenssorge

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Bei der Vermögenssorge geht es um die Verantwortung für Ihr Vermögen. Die Person, die Sie vertritt, muss das Vermögen sachgerecht verwenden. Zum Beispiel bezahlt Sie damit Ihre Rechnungen.

Hinweis: Sie können die Vermögenssorge auch einer juristischen Person übertragen, zum Beispiel Ihrer Bank.

3. Vertretung im Rechtsverkehr

Bei der Vertretung im Rechtsverkehr vertritt die Vertretungsperson sie im Verkehr mit Banken, Behörden oder Familienmitgliedern.

Wichtig: Die Person, die Sie vertretet, kann nicht einfach “frei entscheiden”, sondern muss sich an die Vorgaben im Vorsorgeauftrag halten. Je detaillierter dieser ist, umso besser.

Abgrenzung: Um medizinische Fragen zu regeln (z.B.: Welche Behandlungen heisse ich für mich gut?) benötigen Sie eine Patientenverfügung.





Wissenswertes


Notariell zu beglaubigen​

Der Vorsorgeauftrag muss handschriftlich verfasst oder notariell beglaubigt werden

Der Vorsorgeauftrag ist an strenge Formvorschriften gebunden. Er tritt nur in Kraft bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit; und erst, wenn er von der KESB beglaubigt wurde.

Die beauftragte Person (Vertretungsperson) erhält dann eine Urkunde.

Sinnvoll für alle auch für Verheiratete

Es ist ratsam, einen Vorsorgeauftrag zu erstellen, auch wenn man “noch gesund” ist. Man kann der beauftragten Person darin umfassende Vertretungsrechte zusichern, die über das Gesetz hinausgehen, zum Beispiel auch unter Ehepartnern.

Richtige Person wählen & richtig aufbewahren

Man sollte eine Person wählen, der man absolut und zu 100% vertraut. Mit dieser Person sollte der Vorsorgeauftrag auch besprochen werden und eine Kopie sollte an sie ausgehändigt werden.

Am besten verstauen Sie einen Hinweis im Portemonnaie oder in der Handtasche. Eine Kopie sollte beim Hausarzt hinterlegt sein.



Abgrenzung zu Vollmacht und Testament


Vorsorgeauftrag, Vollmachten und Testament regeln überschneidende Gebiete.

Jedoch ist quasi der Zeitpunkt, wenn sie Gültigkeit erlangen, unterschiedlich.


Solange man urteilsfähig ist, kommen Vollmachten zum Zug. Verliert man die Urteilsfähigkeit, dann werden die Vollmachten grundsätzlich ungültig. Man kann das zwar anders regeln, wird aber nicht unbedingt von allen Stellen akzeptiert (z.B. von Banken).


Im Fall des Verlusts der Urteilsfähigkeit kommt dann der Vorsorgeauftrag zum Zug. Und im Todesfall schliesslich das Testament.


Vorlagen

Gute Vorlagen finden Sie im Internet, zum Beispiel beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK).




Mehr erfahren: Gesetzliche Dokumente


Nebst dem Vorsorgeauftrag raten wir zum Aufsetzen weiterer wichtiger Dokumente. Das sind folgende.




Patientenverfügung


Regeln, welche medizinischen Behandlungen man will.




Vollmachten


Generell regeln, wer finanzielle, rechtliche und/oder persönliche Angelegenheiten für einen erledigen darf – während man urteilsfähig ist.




Testament & Erbvertrag


Festlegen, wer den Teil des Vermögens erhält, der nicht gemäss gesetzlichem Pflichtteil zugeordnet wird. Und mit den Erben weitere Vereinbarungen treffen.




Anordnungen im Todesfall


Instruieren, was man im eigenen Todesfall wünscht, z.B. bzgl. Benachrichtigung und Beerdigung




Im Idealfall findet man alles im Notfallmäppli


Ein persönliches Notfallmäppli enthält viele der oben genannten Informationen – und weiteres; wie z.B. Notfallnummern (Wen sofort kontaktieren?) oder das Krankenkassen-Kärtli.




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