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Lohn für Angehörige
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Pflegende Angehörige sind gemäss der in der Schweiz geläufigen Definition Personen, die eine ihnen nahestehende Person pflegen. Diese Person ist aufgrund ihres Alters, einer Krankheit oder eines Unfalls pflegebedürftig.
Am häufigsten pflegen erwachsene Kinder ihre alternden Eltern. Oder umgekehrt: Eltern kümmern sich um ein Kind, zum Beispiel bei einem Geburtsgebrechen. Ebenso häufig sind Situationen, wo ein:e Ehegatte:in oder ein:e Lebenspartner:in die/den Partner:in pflegt. Es können auch andere Personen aus dem nahen Umfeld als pflegende Angehörige gelten, zum Beispiel Freunde oder Nachbarn.
Pflegende Angehörige können ihre Arbeit unter gewissen Voraussetzungen bei der Krankenkasse abrechnen. Die Voraussetzung ist aber eine Anstellung bei einer spezialisierten Spitex mit einer Betriebsbewilligung im Wohnkanton der gepflegten Person.
Die Spitex rechnet die regelmässig erbrachten Pflegeleistungen der von ihr angestellten Person (pflegende:r Angehörige:r) dann mit der Krankenkasse ab und zahlt im Gegenzug einen Lohn an diese:n aus.
Die Familienspitex ist spezialisiert auf die Anstellung pflegender Angehöriger.
Prüfen Sie das in unserem kurzen Fragebogen, oder füllen Sie unseren Lohnrechner aus.
1. Pflegen Sie regelmässig im privaten Umfeld?
2. Ist die gepflegte Person ein:e Angehörige:r von Ihnen? Ist die Verwandtschaft in der direkten Linie (Kind, Elternteil, Grosseltern, usw.) bzw. handelt es sich um Ihre Partnerin oder Ihren Partner (Ehe oder eingetragene Partnerschaft)?
3. Leisten Sie bei dieser Person Grundpflege; das heisst, helfen Sie dieser Person zum Beispiel beim Duschen, Baden, sich Waschen / Kleider An- und Ausziehen / Essen und Trinken / die Toilette Aufsuchen / Ausführen von Grundbewegungen (Aufstehen, sich hinlegen, gehen) / Zähne Putzen? (Weitere Aktivitäten sind möglich,)
Wenn Sie alle drei Fragen mit ja beantwortet haben, ist es möglich, dass Sie für Ihre Angehörigen-Pflege Anspruch auf einen Lohn haben. Nehmen Sie via Kontaktformular unten mit uns Kontakt auf. Gerne beraten wir Sie persönlich.
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Leistungen der Krankenpflege nur von zugelassenen Leistungserbringern nach den Kriterien der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV)(https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/4964_4964_4964/de) geltend gemacht werden dürfen. Dies ist auch notwendig, da wir als Fachorganisation Sie umfassend bei der Pflege begleiten und unterstützen.
Als pflegende:r Angehörige:r müssen sich also zwingend von einer Spitex anstellen lassen, wenn Sie Leistungen abrechnen möchten.(Einzige Ausnahme: Sie haben ein Pflegediplom und erlangen eine Berufsausübungs-Bewilligung als selbständige:r Pflegefachfrau resp. -mann.)
Ja. Um in der häuslichen Pflege angestellt zu werden, ist seit 2026 ein anerkannter Pflegehelferkurs erforderlich. Wir begleiten Sie beim Aussuchen einer für Sie geeigneten Anbieter für den Pflegehelferkurs.
Falls Sie den Kurs noch nicht absolviert haben, können Sie bei uns dennoch starten. In diesem Fall verpflichten Sie sich, den Pflegehelferkurs innerhalb des ersten Anstellungsjahres zu absolvieren.
Der Kurs vermittelt wichtige theoretische und praktische Grundlagen der Grundpflege, zum Beispiel:
1. Unterstützung bei Körperpflege und Mobilisation
2. Hygiene und Infektionsprävention
3. Beobachtung des Gesundheitszustands
4. Sichere Durchführung pflegerischer Handlungen im Alltag
5. Zusammenarbeit mit Pflegefachpersonen
Wir finanzieren Ihren Pflegehelferkurs: Mit einer Anstellung bei der Familienspitex übernehmen wir die Kosten für den Kurs. So erwerben Sie das notwendige Fachwissen und gewinnen Sicherheit in Ihrer Pflegetätigkeit.
Der Gesetzgeber kennt keine umfassende finanzielle Hilfe für pflegende Angehörige.
Die Anstellung pflegender Angehöriger durch spezialisierte Spitex-Organisationen nennt er darum eine gute Praxislösung, um so den pflegenden Angehörigen finanzielle Entlastung zu bieten (Bundesamt für Gesundheit BAG).
Daneben können Sie folgende Möglichkeiten prüfen:
Betreuungsgutschriften: Wenn sie eine mit ihnen verwandte Person in auf- oder absteigender Linie unterstützen, und diese Person eine “Hilflosenentschädigung” für mindestens mittlere Hilflosigkeit bezieht, können Sie sich Betreuungsgutschriften auf Ihr individuelles AHV-Konto anrechnen lassen. So verringern Sie Lücken in der Altersrente, wenn Sie aufgrund der Angehörigenpflege reduziert (oder gar nicht) arbeiten.
Dafür gilt jedoch die Regel, dass Sie die betreute Person gut erreichen können. Als Faustregel gilt, dass die Person nicht weiter als 30 Kilometer entfernt wohnt. Detaillierte Informationen dazu finden Sie in unserer Rechtsübersicht.
Tageslohn: Gewisse Kantone bezahlen pflegenden Angehörigen eine Tagespauschale für die Pflegearbeit. Diese liegt in der Regel zwischen zwanzig bis dreissig Franken pro Tag. Klären Sie mit der Ausgleichskasse Ihres Kantons ab, ob ein solches Gefäss besteht. Detaillierte Informationen dazu finden Sie in unserer Rechtsübersicht.
Im Rahmen unseres Onboardings beraten wir Sie gerne zu Ihren Ansprüchen.
Häufig gestellte Fragen

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Melden Sie sich direkt bei uns, wir beraten Sie gerne ganz egal ob via E-Mail, Telefon, Whatsapp oder in Person.
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