Rechte Pflegebedürftiger in der Schweiz
Hilfsmittel nach Krankheit: Wann die Krankenkasse bezahlt – und welche Versicherungen es gibt
Werden im Krankheitsfall Hilfsmittel benötigt, zahlt dies unter Umständen die Krankenkasse. Mit Zusatzversicherungen kann man sich weiter absichern. Eine Übersicht.
Lesedauer: 10 Minuten
Welche Hilfsmittel werden von der Krankenkasse finanziert?
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Hilfsmittel wie zum Beispiel Hör-, Seh- oder Gehhilfen werden in vielen Fällen finanziert von AHV, IV, Krankenkasse oder Unfallversicherung
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Was jeweils finanziert wird, steht in Listen, die diverse Produktkategorien auflisten
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Die Listen gehen unterschiedlich weit. Die IV finanziert mehr Hilfsmittel als die AHV
Welche Hilfsmittel werden von der Krankenkasse finanziert?
Die Krankenkasse finanziert Hilfsmittel, sofern diese in der sogenannten MiGeL-Liste (Mittel- und Gegenständeliste) aufgeführt sind. Diese Liste wird vom Bund herausgegeben und regelmässig aktualisiert.
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Finanzierte “Mittel und Gegenstände” (MiGe) sind zum Beispiel:
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Verbände
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Krücken
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Kanülen
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Hörhilfen
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Atemtherapiegeräte
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Armtraggurte
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Absauggegeräte
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Windeln
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Teststreifen für die Blutzuckermessung bei Diabetikern
Es handelt sich also um Produkte, die “der Untersuchung oder Behandlung dienen” (Art. 25 KVG).
"Wer die oben genannten Hilfsmittel (Sehhilfen, Zahnersatz oder Empfängnis¬verhütung) dennoch nicht selbst finanzieren möchte, ist mit einer Zusatzversicherung gut beraten. Es gibt Zusatzversicherungen für Sehhilfen und andere Hilfsmittel und Zusatzversicherungen speziell für den Gang zum Zahnarzt." (Quelle: https://www.versicherung-schweiz.ch/ratgeber/kostenerstattung-hilfsmittel-krankenkasse)
Die aktuelle Liste finden Sie hier:
Abgrenzung zu Kostenträgern IV und AHV
Die Krankenkasse bezahlt für Hilfsmittel, falls die Kosten nicht durch die AHV oder die IV gedeckt sind. Das heisst, die Krankenkasse hat eine subsidiäre Leistungspflicht.
Was wird vergütet?
Die Kosten für das Anschaffen von Produkten werden vergütet, sofern die Voraussetzungen der MiGeL-Liste erfüllt sind:
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der Produktbeschreibung einer MiGeL-Position entsprechen
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auf dem Schweizer Markt zugelassen sind
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den erforderlichen therapeutischen Zweck oder den Zweck der Überwachung der Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen erfüllen
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durch einen Arzt oder eine Ärztin oder im Rahmen von Artikel 4 Buchstabe c KLV durch einen Chiropraktor oder eine Chiropraktorin verordnet sind
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von einer nach Artikel 55 KVV zugelassenen Abgabestelle direkt an den Versicherten/die Versicherte abgegeben werden.
(Quellen: Kapitel 2.2 der MiGeL-Liste sowie Art. 20 ff. KLV)
Wo geltend machen?
Tbd
Listen zum Download
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© Familienspitex.ch. Geschrieben 2021 von Team Rechtliches.
Über Anregungen oder Kommentare freuen wir uns an: team@familienspitex.ch
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